Das BMG (Frau Drin Oberhauser) dreht jetzt am Zuchtparagraphen so, dass es abgesegnet ist,
wenn männliche Tiere nicht zugeordnet werden können!
Und es ist einfach unglaublich, wir haben das BMG darauf aufmerksam
gemacht, indem wir
erklärt haben, dass es keine Zucht sein kann, wenn sich eine Kätzin mit jedem Kater paart
(siehe Anhang). Und jetzt wird das geändert ... aber so, dass es dann doch auch Zucht ist!
Es wird das Wort gezielte vor Anpaarung wird herausgenommen und in
den Erläuterungen wird "klargestellt", dass es trotzdem Zucht ist, wenn die zur
Deckung verwendeten männlichen Tiere eventuell nicht zugeordnet werden können ...
Dadurch ist es natürlich selbst willigen Vollzugsbeamten nicht mehr möglich eine Zucht abzulehnen, wenn die Katze bzw. Katzen (beim Landwirt ja meist mehrere) Freigang haben und das Vatertier unbekannt ist.
Verordnung bisher:
14. Zucht: vom Menschen kontrollierte Fortpflanzung von Tieren durch gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts, gezielte
Anpaarung oder das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder durch Anwendung anderer Techniken der Reproduktionsmedizin.
Verordnung neu:
14. Zucht: Fortpflanzung von Tieren unter Kontrolle des Halters durch gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts oder
Anpaarung oder das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder durch Anwendung anderer Techniken der Reproduktionsmedizin.
Erklärung zu Verordnung
neu:
Zu Z 5: (§ 4 Z14): Durch die Neuformulierung des Begriffes soll klargestellt werden, dass Zucht im Sinne des Tierschutzgesetzes nicht nur bei einer bewusst herbeigeführten
Fortpflanzung vorliegt, sondern auch immer dann, wenn einem Tier durch den Halter bewusst die Fortpflanzung ermöglicht wird. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil der einerseits
Muttertiere oftmals andere Haltungsansprüche stellen, andererseits gewährleistet sein sollte, dass auch für die Nachkommen des Tieres die entsprechenden Haltungsbedingungen erfüllt
werden können. Weiters soll durch die Formulierung klargestellt sein, dass Zucht – und somit ein meldepflichtiger
Tatbestand (§ 31 Abs. 4) auch dann gegeben ist, wenn die zur Deckung verwendeten männlichen Tiere eventuell nicht zugeordnet werden können, wie dies bei gemeinsamen Haltungen oder
Freigang der Fall ist.
Eine solche Verordnungsänderung ist einfach absolut
unsinnig und entbehrt jeder Logik! Die ganze Kastrationspflicht mutiert
dadurch immer mehr zum Witz und jeder der halbwegs über
Hausverstand verfügt, wird dem beipflichten.
Seit 2014 schreiben wir dem BGM, dass wir strengere
Zuchtauflagen und noch weitere Maßnahmen in der Katzen-Kastrationspflicht
benötigen, wir senden Vorschläge mit unzähligen Beispielen und ich empfinde es daher sogar als Frechheit von der Ministerin Oberhauser, genau das Gegenteil davon zu machen.
Dem BMG dürfe entgangen sein, dass es die Aufgabe
hat, Gesetze zum Schutz und Wohl unsere Mitgeschöpfe zu
schaffen. Stattdessen werden ohnehin schon schlecht formulierte und daher
fast unbrauchbare Verordnungen (ganz still und heimlich an den
aktiven Tierschützern vorbei) durch Änderungen und Erklärungen aufgehoben.
Soviel Ignoranz und Verantwortungslosigkeit ist
einfach unfassbar, was bleibt ist unverständliches Kopfschütteln
...
Marion Wagner (0664-5537213)
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