Reaktion Katzenfreunde Salzburg auf geplante Novelle

Betreff: TSchG-Novelle (280/ME) - Änderung Katzen-Kastrationspflicht "Zucht"
Durch Zufall sind wir wieder auf den Entwurf einer Änderung des Tierschutzgesetzes gestossen.
Das BMG (Frau Drin Oberhauser) dreht jetzt am Zuchtparagraphen so, dass es abgesegnet ist,
wenn männliche Tiere nicht zugeordnet werden können!
 
Und es ist einfach unglaublich, wir haben das BMG darauf aufmerksam gemacht, indem wir
erklärt haben, dass es keine Zucht sein kann, wenn sich eine Kätzin mit jedem Kater paart
(siehe Anhang).   Und jetzt wird das geändert ... aber so, dass es dann doch auch Zucht ist!
 
Es wird das Wort  gezielte  vor Anpaarung wird herausgenommen und in den Erläuterungen wird "klargestellt", dass es trotzdem Zucht ist, wenn die zur Deckung verwendeten männlichen Tiere eventuell nicht zugeordnet werden können ...   
 
Dadurch ist es natürlich selbst willigen Vollzugsbeamten nicht mehr möglich eine Zucht abzulehnen, wenn die Katze bzw. Katzen (beim Landwirt ja meist mehrere) Freigang haben und das Vatertier unbekannt ist.
 
 
Verordnung bisher:
14. Zucht: vom Menschen kontrollierte Fortpflanzung von Tieren durch gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts, gezielte Anpaarung oder das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder durch Anwendung anderer Techniken der Reproduktionsmedizin.
 
Verordnung neu:
14. Zucht: Fortpflanzung von Tieren unter Kontrolle des Halters durch gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts oder Anpaarung oder das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder durch Anwendung anderer Techniken der Reproduktionsmedizin.
 
Erklärung zu Verordnung neu:
Zu Z 5: (§ 4 Z14): Durch die Neuformulierung des Begriffes soll klargestellt werden, dass Zucht im Sinne des Tierschutzgesetzes nicht nur bei einer bewusst herbeigeführten Fortpflanzung vorliegt, sondern auch immer dann, wenn einem Tier durch den Halter bewusst die Fortpflanzung ermöglicht wird. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil der einerseits Muttertiere oftmals andere Haltungsansprüche stellen, andererseits gewährleistet sein sollte, dass auch für die Nachkommen des Tieres die entsprechenden Haltungsbedingungen erfüllt werden können. Weiters soll durch die Formulierung klargestellt sein, dass Zucht – und somit ein meldepflichtiger Tatbestand (§ 31 Abs. 4) auch dann gegeben ist, wenn die zur Deckung verwendeten männlichen Tiere eventuell nicht zugeordnet werden können, wie dies bei gemeinsamen Haltungen oder Freigang der Fall ist. 
 
 
Eine solche Verordnungsänderung ist einfach absolut unsinnig und entbehrt jeder Logik! Die ganze Kastrationspflicht mutiert dadurch immer mehr zum Witz und jeder der halbwegs über Hausverstand verfügt, wird dem beipflichten.
 
Seit 2014 schreiben wir dem BGM, dass wir strengere Zuchtauflagen und noch weitere Maßnahmen in der Katzen-Kastrationspflicht benötigen, wir senden Vorschläge mit unzähligen Beispielen und ich empfinde es daher sogar als Frechheit von der Ministerin Oberhauser, genau das Gegenteil davon zu machen. 
 
Dem BMG dürfe entgangen sein, dass es die Aufgabe hat, Gesetze zum Schutz und Wohl unsere Mitgeschöpfe zu schaffen. Stattdessen werden ohnehin schon schlecht formulierte und daher fast unbrauchbare Verordnungen (ganz still und heimlich an den aktiven Tierschützern vorbei) durch Änderungen und Erklärungen aufgehoben.
 
Soviel Ignoranz und Verantwortungslosigkeit ist einfach unfassbar, was bleibt ist unverständliches Kopfschütteln ...  
 
Marion Wagner (0664-5537213)

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