Stellungnahmen zur Novellierung

Unter dem Link www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/ME/ME_00280/index.shtml
können nicht nur die geplanten Änderungen eingesehen werden, sondern auch die bisher eingesandten Stellungnahmen.

Wir bitten *alle* darum gegen diese Änderungen (siehe unten) Protest einzulegen und diesen an folgende Mailadressen zu schicken:

An: christian.kern@bka.gv.at, service@bka.gv.at, post@bka.gv.at

Cc: post@bmgf.gv.at, buergerservice@bmg.gv.at, sabine.oberhauser@bmgf.gv.at, florian.fellinger@bmgf.gv.at, gabriele.damoser@bmgf.gv.at, regina.loupal@bmg.gv.at, Regina.Seidl@bmg.gv.at, christine.oberleitner-tschan@bmgf.gv.at, begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at, legvet@bmgf.gv.at

Für alle, die keine eigenen Worte finden haben wir hier eine Vorlage für eine Stellungnahme vorbereitet

und um diese Änderungen geht es konkrekt:

Verordnung bisher:
14. Zucht: vom Menschen kontrollierte Fortpflanzung von Tieren durch gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts, gezielte Anpaarung oder das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder durch Anwendung anderer Techniken der Reproduktionsmedizin.

 

Verordnung neu:
14. Zucht: Fortpflanzung von Tieren unter Kontrolle des Halters durch gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts oder Anpaarung oder das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder durch Anwendung anderer Techniken der Reproduktionsmedizin.

 

Erklärung zu Verordnung neu:
Zu Z 5: (§ 4 Z14): Durch die Neuformulierung des Begriffes soll klargestellt werden, dass Zucht im Sinne des Tierschutzgesetzes nicht nur bei einer bewusst herbeigeführten Fortpflanzung vorliegt, sondern auch immer dann, wenn einem Tier durch den Halter bewusst die Fortpflanzung ermöglicht wird. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil der einerseits Muttertiere oftmals andere Haltungsansprüche stellen, andererseits gewährleistet sein sollte, dass auch für die Nachkommen des Tieres die entsprechenden Haltungsbedingungen erfüllt werden können. Weiters soll durch die Formulierung klargestellt sein, dass Zucht – und somit ein meldepflichtiger Tatbestand (§ 31 Abs. 4) auch dann gegeben ist, wenn die zur Deckung verwendeten männlichen Tiere eventuell nicht zugeordnet werden können, wie dies bei gemeinsamen Haltungen oder Freigang der Fall ist.