Gesetzliche Kastrationspflicht für Katzen

Um die jährliche Katzenschwemme wenigstens etwas einzubremsen gibt es seit 1.1.2005 eine Kastrationspflicht welche auch im Tierschutzgesetz verankert ist.

 

28.02.2017:
Die Novelle wurde abgeändert. Im Fall Katzen bedeutet das nun folgendes:

Verordnung bisher:
 14. Zucht: vom Menschen kontrollierte Fortpflanzung von Tieren durch gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts, gezielte Anpaarung oder das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder durch Anwendung anderer Techniken der Reproduktionsmedizin.

Verordnung neu:
14. Zucht: Fortpflanzung von Tieren unter Verantwortung des Halters durch:
a) gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts oder 
b) gezielte oder nicht verhinderte Anpaarung oder 
c) das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder 
d) durch Anwendung von Techniken der Reproduktionsmedizin.

28.12.2016:
Das Bundesministerium für Gesundheit (Frau Dr. Sabine Oberhauser) plant eine Novelle in dieser sind folgende Änderungen vorgesehen:

Verordnung bisher:
14. Zucht: vom Menschen kontrollierte Fortpflanzung von Tieren durch gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts, gezielte Anpaarung oder das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder durch Anwendung anderer Techniken der Reproduktionsmedizin.

Verordnung neu:
14. Zucht: Fortpflanzung von Tieren unter Kontrolle des Halters durch gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts oder Anpaarung oder das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder durch Anwendung anderer Techniken der Reproduktionsmedizin.

Erklärung zu Verordnung neu:
Zu Z 5: (§ 4 Z14): Durch die Neuformulierung des Begriffes soll klargestellt werden, dass Zucht im Sinne des Tierschutzgesetzes nicht nur bei einer bewusst herbeigeführten Fortpflanzung vorliegt, sondern auch immer dann, wenn einem Tier durch den Halter bewusst die Fortpflanzung ermöglicht wird. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil der einerseits Muttertiere oftmals andere Haltungsansprüche stellen, andererseits gewährleistet sein sollte, dass auch für die Nachkommen des Tieres die entsprechenden Haltungsbedingungen erfüllt werden können. Weiters soll durch die Formulierung klargestellt sein, dass Zucht – und somit ein meldepflichtiger Tatbestand (§ 31 Abs. 4) auch dann gegeben ist, wenn die zur Deckung verwendeten männlichen Tiere eventuell nicht zugeordnet werden können, wie dies bei gemeinsamen Haltungen oder Freigang der Fall ist.

 

dh. konkrekt: in Zukunft soll es möglich sein mit Freigängerkatzen eine "Zucht" anzumelden, auch wenn die Katze von einem unbekannten Kater bzw. Streuner gedeckt wird.

 

01.04.2016:
Nach über  10 Jahren wurde der Gesetzestext geändert und die "bäuerliche Haltung" gestrichen, leider aber auch das Wort "kontrollliert" vor Zucht. Der aktuelle Text lautet daher:

 

„Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, so sind sie von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern diese Tiere nicht zur Zucht verwendet werden.“

 
März 2009:

Aufgrund der Petition bzgl. der Ausnahme von Katzen in bäuerlicher Haltung die vom Verein „Streunerkatzen OÖ“ eingereicht wurde, nahm im März 09 das Bundesministerium für Gesundheit Stellung: Ausgenommen von der Kastrationspflicht ("bäuerliche Haltung") sind lediglich Tiere, die vielleicht zwar regelmäßig auf einem bäuerlichen Hof mitgefüttert werden, aber ansonsten verwildert sind und als Streunertiere leben. Bauern müssen demnach IHRE eigenen Katzen sehr wohl auch kastrieren lassen. Für diese Katzen gelten die gleichen Mindestanforderungen für die Haltung, wie für Katzen von Privatpersonen.

 

Die Kastrationspflicht wird von Tierschutzvereinen als auch engagierten Privatpersonen kontrolliert und bei Verstoß zur Anzeige gebracht.

Bei Nichteinhaltung der Kastrationspflicht drohen Strafen bis zu € 3.750

 

01.01.2005:
die Kastrationspflicht wird festgehalten. Der Text lautet:
"Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang zum Freien gehalten, sind sie von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern sie nicht zur kontrollierten Zucht verwendet werden oder in bäuerlicher Haltung leben."

und kann hier nachgelesen werden: (2. Tierhaltungsverordnung, Anlage 1, Mindestanforderung für die Haltung von Katzen)