Vorschläge - Änderung der 2. Tierhaltungsverordnung BGBl. II – Nr. 486/2004 Anlage 1, 2.10

Wir erwarten eine Überarbeitung und Anpassung der Punkte:
 
  • bäuerliche Haltung
    diese Formulierung wird von jeder Bezirkshauptmannschaft anders interpretiert, außerdem muss JEDE Katzen mit Besitzer kastriert werden, egal welchen Beruf der Halter ausübt
    update: seit 1.4.2016 ist diese Formulierung gestrichen!

 

  • Katze / Kater
    damit für alle klar ist, dass es sich um beide Geschlechter handelt

 

  • regelmäßiger Zugang zum Freien
    Katzen/Kater unkastriert in Wohnungen zu halten ist Tierquälerei und wenn sie entlaufen entstehen schnell neue Streunerpopulationen. Zudem ist  die Formulierung "regelmäßiger  Zugang" zu ungenau. Was versteht der Gesetzgeber unter "regelmäßig"?

 

  • Definition: kontrollierte Zucht
    Strengere Auflagen für die Zucht, nur so kann diese unkontrollierte Vermehrung und Abgabe von Mix- und Halblanghaar-Kätzchen umgehend beendet werden.  

 

  • genaue Regelung für die Kastration
    Kastrationsalter Kätzin spätestens mit 5 Monaten, Kennzeichnung durch Chip und Tatowierung im Ohr, Freigang für Katze/Kater erst nach der Kastration

 

  • Meldepflicht für Streunerkatzen
    Streunertiere müssen den zuständigen Behörden (Gemeinde, Bezirkshauptmannschaft, Amtstierarzt) gemeldet werden, damit diese veranlassen können, dass die Kastration durchgeführt wird